
Designschutz: So schütze ich meine Werke
Modernes Design ist wichtig. Viele Produkte unterscheiden sich kaum noch hinsichtlich der Funktionalität oder Haltbarkeit. Daher ist oftmals die Optik entscheidend für die Kaufentscheidung der Verbraucher. Ein eingetragenes Design gibt Ihnen ein zeitlich begrenztes Monopol auf Form und Farbgestaltung. Lesen Sie hier, wie Sie sich vor Plagiaten schützen.
Sie können die „zwei oder dreidimensionale Erscheinungsform“ eines Erzeugnisses oder eines Teils davon bei der Designstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) schützen lassen. Damit haben Sie für 25 Jahre ab Anmeldung das ausschließliche Recht, dieses Design zu nutzen, und können in Deutschland gegen Nachahmer vorgehen.
Die Voraussetzungen für den Schutz Ihres Designs sind:
• Neuheit. Es darf kein identisches oder nur geringfügig abweichendes Design veröffentlicht oder auf dem Markt gebracht worden sein
• Eigenart. Das Design muss sich in den Augen des „informierten Nutzers“ von bereits bestehenden Designs unterscheiden.
Die Designstelle prüft allerdings nicht, ob die Anmeldung inhaltlich den Anmeldungserfordernissen Neuheit und Eigenart entspricht. Sie vergibt ein sogenanntes ungeprüftes Schutzrecht. Deshalb sollten Sie vorher recherchieren und sich eventuell anwaltlich beraten lassen. Experten wie die Anwälte von bbs-law.de unterstützen Selbstständige darin, den Designschutz rechtssicher anzumelden.
Um sicher zu sein, dass Ihr Design tatsächlich neu ist und sich klar von anderen Designs unterscheidet, recherchieren Sie im amtlichen Register des DPMA. Das Archiv ist online verfügbar, ebenso wie die Datenbank des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt und das Archiv der Weltorganisation für geistiges Eigentum, wenn Sie sich international schlau machen möchten.
Die Anmeldung erfolgt auf elektronischem Wege oder per Post. Das müssen Sie vorlegen:
• Eintragungsantrag
• Angaben zum Antragssteller
• Wiedergabe des Designs (Fotos, Zeichnungen etc.)
• Angabe der Erzeugnisse, bei denen das Design verwendet werden soll
Eine inhaltliche Prüfung erfolgt erst, wenn es ein Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder ein Verletzungsverfahren vor Gericht gibt. Mit dem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit kann beispielsweise ein Dritter feststellen lassen, dass das eingetragene Design nicht – wie behauptet – neu ist.
Gut zu wissen: Selbst wenn Sie Ihr Design nicht eintragen, gibt es einen gewissen Schutz vor Nachahmern durch das nicht eingetragene Geschmacksmuster nach EU-Recht: Ein veröffentlichtes Design ist auch ohne Eintragung für drei Jahre geschützt; Sie können damit gegen Nachahmungen vorgehen.