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djn). Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 2 K 1917/06) hat entschieden, dass Kosten für den behindertengerechten Umbau einer Immobilie als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. In dem Fall hatten Eltern für Ihre zu 100 Prozent behinderte und ständig pflegebedürftige Tochter behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen am eigenen Haus durchgeführt und zunächst nur für Türverbreiterungen und den Einbau einer Duschtrennwand im Bad mit doppelter Flügeltür 2770 Euro geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.
Im Einspruchsverfahren machte die Familie weitere Aufwendungen in Höhe von 2500 Euro für den Einbau rollstuhlgerechter Rampen geltend, was vom Finanzamt unter anderem mit der Begründung abgelehnt wurde, die Einrichtungen seien nicht ausschließlich für den Behinderten nutzbar, sondern ebenso von jedem anderen Benutzer des Hauses, sodass die Familie einen Gegenwert erhalten habe.
Vor Gericht bekam die Familie jedoch Recht. Hinsichtlich des Bades waren die Richter der Meinung, dass die Arbeiten steuerlich anerkannt werden müssen, bei denen neue oder neuwertige Gegenstände ersetzt werden müssten, wie es bei der Duschtür der Fall war. Auch bei den Aufwendungen für den nachträglichen Einbau von Rollstuhlrampen waren die Richter auf Seiten der Familie. Der Gegenwertsgedanke dürfe nämlich nicht überspannt werden. Durch die Rollstuhlrampen seien die normalen Treppen kaum noch nutzbar - einen Gegenwert konnten die Richter da nicht erkennen. Auch bei der Türverbreiterung gaben die Richter grünes Licht für die steuerliche Absetzbarkeit. Bei nachträglichen Türverbreiterungen sei der finanzielle Aufwand ausschließlich behinderungsbedingt und ein Gegenwert ebenfalls nicht erkennbar.

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