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Daimler erkennt Schadensersatz bei erhöhtem Benzinverbrauch an
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Donnerstag, 17. Mai 2012
WIRTSCHAFT & FINANZEN

Daimler erkennt Schadensersatz bei erhöhtem Benzinverbrauch an

Daimler erkennt Schadensersatz bei erhöhtem Benzinverbrauch an
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Im Streit um den erhöhten Benzinverbrauch eines Neuwagens hat die Daimler AG am Donnerstag vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart Schadensersatzforderungen eines klagenden Autofahrers angenommen. Eine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart zog der Anwalt des Unternehmens zurück. Einer Herabsetzung des Kaufpreises in Höhe von 2500 Euro, wie sie von dem Klagenden verlangt wurde, hatte Daimler bereits vor der Verhandlung zugestimmt.





Der Kläger hatte im Mai 2005 ein fabrikneues Fahrzeug von Daimler erworben, dessen Benzinverbrauch von dem Unternehmen mit 7,6 Liter Diesel pro 100 Kilometer angegeben wurde. Der Kläger behauptete jedoch, dass der Verbrauch des Autos weit darüber lag. Das Landgericht Stuttgart gab dem Kläger auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens Recht und sprach ihm für die bis dahin gefahrenen 53 000 Kilometer Schadensersatz in Höhe von 436 Euro zu. Eine Herabsetzung des Kaufpreises lehnte das Gericht jedoch ab.

Gegen dieses Urteil hatten sowohl Daimler als auch der Kläger Berufung eingelegt. Der Autofahrer wollte einerseits auch die Herabsetzung des Kaufpreises anerkannt sowie seine Auslagen für ein privates Gutachten und seine Anwaltskosten erstattet haben. Daimler hingegen kritisierte die Messweise des erstellten Gutachtens.

Das Oberlandesgericht hatte am Donnerstag ein neues Gutachten präsentiert, welches nach der in einer EU-Richtlinie vorgegebenen Messweise erstellt wurde und einen Mehrverbrauch von neun Prozent gegenüber dem von Daimler angegebenen Wert ergab. Daraufhin wollte das Gericht am Donnerstag zunächst einen Vergleich zwischen den beiden Parteien erreichen. Dies lehnte der Anwalt des Klägers jedoch ab. «Dieses Verfahren beenden wir jetzt streitig», erklärte der Kläger-Anwalt. Während des Verfahrens habe es «Entgleisungen» gegeben, die er so nicht von einem «guten Unternehmen» erwartet habe.

Das Gericht muss nun am 4. Dezember noch über die Erstattung der Verfahrenskosten des Klägers entscheiden.

(AZ: 7 U 132/07)


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