Ostdeutsche, die als Kinder in der DDR willkürlich in ein Heim eingewiesen wurden, können Anspruch auf Entschädigungsleistungen haben. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hervor. Danach erfasst das dem Ausgleich von DDR-Unrecht dienende "Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz" nicht nur den Freiheitsentzug aufgrund von Straftaten und politischer Verfolgung.
Der Beschwerdeführer war nach der Scheidung seiner Eltern 1961 als Sechsjähriger erstmals in ein Heim gekommen. Als Elfjähriger wurde er wegen "sich verfestigender Fehlverhaltensweisen" dem "Kombinat der Sonderheime" zugewiesen. Fünf weitere Jahre musste er in verschiedenen Sonderheimen leben, zuletzt bis Januar 1972 in einem gefängnisgleichen "Jugendwerkhof".
Das Rehabilitierungsgesetz gewährt den Opfern von Justiz und Behörden der DDR verschiedene Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen. Der heute 54-Jährige machte geltend, erst durch die "Heimerziehung" sei er in einer Weise verhaltensauffällig geworden, die zum "Kombinat Sonderheime" geführt habe. Schon in den Kinderheimen habe Gewalt auch durch das Personal auf der Tagesordnung gestanden. Später seien in sämtlichen Sonderheimen Türen und Fenster verriegelt gewesen. Regelmäßig habe es Misshandlungen gegeben, etwa durch Gewalt, Arrest, Essens- und Schlafentzug oder stundenlanges Stehen, auch barfuß und nur mit Unterwäsche bekleidet.
Die ordentlichen Gerichte erkannten jedoch nur die Zeit in dem letzten, geschlossenen Jugendwerkhof an. Zur Begründung erklärten das Landgericht Magdeburg und das Oberlandesgericht Naumburg, die Einweisung in die Kinderheime sei kein Freiheitsentzug gewesen; politische Verfolgung liege nicht vor.
Wie das Bundesverfassungsgericht entschied, schränkt diese enge Auslegung den Anwendungsbereich des Gesetzes verfassungswidrig ein. Der Gesetzgeber habe Freiheitsentzug auch über strafrechtliche und politische Verfolgung hinaus entschädigen wollen. Daher gaben die Karlsruher Richter dem Oberlandesgericht Naumburg auf, zu prüfen, ob die Aufenthalte in Heimen und Jugendwerkhöfen tatsächlich "mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung" vereinbar waren.
Die Anwendung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist ausdrücklich auf das Beitrittsgebiet beschränkt. Auf die öffentlich diskutierte Situation in westdeutschen Heimen in den 50-er Jahren ist der Karlsruher Beschluss daher nicht übertragbar.